§ 8 Beginn und Hemmung der Einziehungsfrist
§ 8 Beginn und Hemmung der Einziehungsfrist — VerwEinzG
§ 8 Beginn und Hemmung der Einziehungsfrist — VerwEinzG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124402
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Einziehungsfrist (§ 7 Abs. 1) beginnt mit dem Erlagstag. Der Lauf der Frist wird so lange gehemmt, als dies aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie etwa einem anhängigen Verfahren über die Ausfolgung oder die Ersetzung einer Zustimmung, einer Sicherstellung oder einer pflegschaftsgerichtlichen Obsorge (§ 133 Abs. 4 AußStrG), erforderlich ist. Bei Beweisgegenständen beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu laufen.