RS0133120 – OGH Rechtssatz
RS0133120 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Einstellung nach § 190 StPO ist eine Entscheidung, gegen die zwar kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die aber eine Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO innerhalb der Verjährungsfrist nicht hindert, ohne dass diese Möglichkeit nach der Rechtsprechung etwas an der Eignung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund ändert. Die Möglichkeit eines erfolgreichen Fortführungsantrags nach § 195 StPO tritt zu dieser Möglichkeit nur hinzu und verhindert die Geltendmachung der Einstellung als Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO ebenfalls nicht.