JudikaturJustizRS0133111

RS0133111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2020

Eine Person, die im Ermittlungsverfahren als Polizeibeamter des Einsatzkommandos Cobra (vgl § 1 Z 4 der Sondereinheiten‑Verordnung, BGBl II 1998/207) von den Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Unterstützung beigezogen worden ist, hat damit (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst (vgl § 18 Abs 3 StPO) versehen, war demnach im Verfahren Organ der Kriminalpolizei und ist für eine Funktion als Sachverständiger in der Hauptverhandlung befangen nach § 126 Abs 4 erster Satz iVm § 47 Abs 1 Z 2 StPO.