JudikaturJustizRS0133053

RS0133053 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2020

Das Konzept der wirtschaftlichen Einheit findet auch auf gemeinsam beherrschte Unternehmen Anwendung. Mehrere Muttergesellschaften können derart zusammenwirken, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

Ein Gemeinschaftsunternehmen kann daher mit jeder seiner Mütter ein einheitliches Unternehmen im Sinn, wenn die Mütter derart zusammenwirken, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf das Gemeinschaftsunternehmen ausüben können. Entscheidend ist jeweils, wie weit die Leitung des Gemeinschaftsunternehmens durch gesellschafts- oder konsortialvertragliche Regelungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Umstände vergemeinschaftet ist. Verbleibt dem Gemeinschaftsunternehmen ein eigenständiger Handlungsbereich der Geschäftsführung, ist das Konzernprivileg nicht anzuwenden (zB wenn es im laufenden Geschäftsbetrieb frei von Weisungen einer Muttergesellschaft agieren kann).

Entscheidungen
2