JudikaturJustizRS0133041

RS0133041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2020

Wird der Staatsanwaltschaft ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und eine daraus resultierende Falschbeurteilung der Einstellungsvoraussetzungen unterstellt, hat das Gericht (in Betreff jedes Beschuldigten und/oder jeder Tat) darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind und/oder welche aktenkundigen Beweise aufzunehmen gewesen wären, die ‑ unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ‑ zu einer (weiteren) relevanten Klärung und dadurch einer Intensivierung des Tatverdachts geführt hätten.