RS0133041 – OGH Rechtssatz
RS0133041 – OGH Rechtssatz
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Wird der Staatsanwaltschaft ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und eine daraus resultierende Falschbeurteilung der Einstellungsvoraussetzungen unterstellt, hat das Gericht (in Betreff jedes Beschuldigten und/oder jeder Tat) darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind und/oder welche aktenkundigen Beweise aufzunehmen gewesen wären, die ‑ unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ‑ zu einer (weiteren) relevanten Klärung und dadurch einer Intensivierung des Tatverdachts geführt hätten.