JudikaturJustizRS0133032

RS0133032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2020

Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzellfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt.

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