JudikaturJustizRS0133029

RS0133029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2020

Die in der unrichtigen Verfahrensart, dh im für nichtig erklärten streitigen Verfahren in Anwesenheit beider Parteien durchgeführten Beweisaufnahmen dürfen auch im Verfahren außer Streitsachen verwertet werden. Es würde gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, wenn die bereits vorliegenden Beweismittel – unter Beachtung des rechtlichen Gehörs – nicht verwertet werden könnten.

Entscheidungen
2