JudikaturJustizRS0132992

RS0132992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2020

Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten besteht für das Oberlandesgericht keine Grundlage für eine meritorische Entscheidung iSd § 89 Abs 2b erster Satz StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft, kann doch eine zwischenzeitig beendete Haft - ohne neuerliche Festnahme - schon faktisch nicht fortgesetzt, ein Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels eigenständiger Kompetenz zur Erlassung einer Festnahmeanordnung oder zur Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen von den Gerichten nicht effektuiert und der Staatsanwaltschaft die Erlassung einer (sodann zu bewilligenden) Festnahmeanordnung nicht aufgetragen werden.

Somit hat das Rechtsmittelgericht bei einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Erstgerichts (bloß) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und sodann im Sinne einer Haftfortsetzung gemäß §§ 173 ff StPO vorzugehen ist.