JudikaturJustizRS0132991

RS0132991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2020

§ 89 Abs 2b erster Satz StPO lässt auch Raum für kassatorische Entscheidungen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 89 Abs 2b erster Satz StPO. Solcherart hat das Rechtsmittelgericht in Bezug auf andere als die dort angeführten Entscheidungen nicht stets in der Sache zu entscheiden. Dem steht auch das rein auf Kassation wegen bestimmter Formalfehler zugeschnittene Programm des § 89 Abs 2a StPO nicht entgegen. Denn würde diese Regelung alle Fälle kassatorischer Beschwerdeentscheidungen abschließend regeln, wäre § 89 Abs 2b erster Satz StPO überflüssig. Entsprechendes gilt für § 89 Abs 2b zweiter Satz StPO, der sich allein auf die im vorstehenden Satz angeordnete Neuerungserlaubnis bezieht.