JudikaturJustizRS0132987

RS0132987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2019

Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete Exekutionsantrag ist nicht ident mit dem im Prozess erhobenen Klagebegehren, mit dem erst ein Titel über einen materiell-rechtlichen Anspruch erwirkt werden soll. Schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen. Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht „gleiche Begehren“.