RS0132986 – OGH Rechtssatz
RS0132986 – OGH Rechtssatz
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Während das Erkenntnisverfahren dazu dient, einen materiellrechtlichen Anspruch zu prüfen und – im Fall seiner Bejahung – darüber einen Titel zu schaffen, dient das Exekutionsverfahren dazu, einen bereits titulierten Anspruch zwangsweise durchzusetzen, ohne dabei die materiellrechtliche Berechtigung zu prüfen. Im Gegensatz zum Titelverfahren hat das Bewilligungsgericht im Exekutionsverfahren daher gerade nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat.