JudikaturJustizRS0132936

RS0132936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2019

Durch die Duldungspflicht des Markeninhabers gemäß § 10 Abs 3 MSchG (der Art 6 MarkenRL umsetzt) werden nur solche Benutzungshandlungen Dritter für zulässig erklärt, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen.

Im Anlassfall verstoßen die Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell  gegen das UWG, weshalb schon aus diesem Grund die beanstandete Markenverwendung nicht durch den genannten Ausnahmetatbestand freigestellt ist.