RS0132897 – OGH Rechtssatz
RS0132897 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Strafverfügung ist ohne vorausgehende Hauptverhandlung zu erlassen. Zulässig sind davor ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten des Gerichts iSd § 491 Abs 3 StPO. Nach Durchführung einer ‑ wenn auch nicht abgeschlossenen – Hauptverhandlung ist die Erlassung einer Strafverfügung nicht mehr zulässig, sondern das Hauptverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften zu führen und mit Urteil (gegebenenfalls mit Beschluss [vgl § 191 Abs 2, § 199 StPO]) zu beenden.