JudikaturJustizRS0132861

RS0132861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2023

§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.

Entscheidungen
6