RS0132844 – OGH Rechtssatz
RS0132844 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Sofern Waren und Vorräte je nach Art und Weise der Aufbewahrung in zwei gesonderten Positionen versichert und Sachen unter qualifiziertem Verschluss gestohlen werden, die hiefür vereinbarte Versicherungssumme aber nicht ausreicht, dann ist außerdem im Rahmen der Versicherungssumme für Sachen unter einfachem Verschluss zu entschädigen, wenn oder soweit diese nicht durch Diebstahl von Sachen unter einfachem Verschluss anlässlich desselben Versicherungsfalls verbraucht ist.