Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
§ 178a VersVG · VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 178a
§ 178a. (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. (2) Ist die Versicherung auf die Person eines anderen genommen, so hat dieser als Versicherter an den Versicherer einen unmittelbaren Anspruch auf diejenigen Leistungen, die bei eine…
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