Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine „Krisenpflegemutter“. Im Jahr 2017 hatte die Klägerin ua zwei Kinder in Pflege: die am 21. 11. 2014 geborene L***** (im Zeitraum von 15. 11. 2016 bis 28. 4. 2017) und den am 3. 12. 2016 geborenen A***** (im Zeitraum von 16. 2. 2017 bis 24. 3. 2017). Mit Ant…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. I. Zu § 5 Abs 5 KBGG I.1.1 Nach § 5 KBGG in der Stammfassung BGBl I 2001/103 endet der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorze…