RS0132807 – OGH Rechtssatz
RS0132807 – OGH Rechtssatz
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Erachtet sich der Angeklagte durch die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben in seinem Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), verkürzt, kann er sich dagegen durch entsprechende ‑ aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte ‑ Antragstellung zur Wehr setzen. Ein sachgerechter Antrag ist daher insoweit nicht auf Verhinderung der Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung, sondern auf Befragung jener Person zu richten, deren Angaben im Befund enthalten sind.