JudikaturJustizRS0132788

RS0132788 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2016

Im Hinblick auf zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene mit geistiger Behinderung und/oder psychischen Problemen ist es erstens notwendig, dass eine Einschätzung der Bedürfnisse dieser Gefangenen betreffend die Behandlung zur Erleichterung ihrer Resozialisierung und Reduktion der Rückfallgefahr erfolgt. Da solche Gefangenen sich des Bedarfs nach einer Behandlung vielleicht nicht ausreichend bewusst sind, sollte diese Einschätzung unabhängig davon vorgenommen werden, ob ein Wunsch nach einer Behandlung geäußert wurde. Wenn die Beurteilung zur Schlussfolgerung führt, dass eine bestimmte Behandlung oder Therapie dem zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen tatsächlich helfen kann, sich selbst zu resozialisieren, muss es ihm ermöglicht werden, diese Behandlung in dem innerhalb der Zwänge des Gefängniskontexts möglichen Ausmaß zu erhalten.