JudikaturJustizRS0132787

RS0132787 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2017

Bei der Beurteilung, ob konkrete Haftbedingungen für psychisch kranke Gefangene mit den Standards von Art 3 MRK unvereinbar sind, muss die Verletzlichkeit dieser Personen berücksichtigt werden. Es reicht nicht aus, wenn solche Gefangenen untersucht werden und eine Diagnose erstellt wird. Vielmehr ist wesentlich, dass eine angemessene Behandlung für das diagnostizierte Problem und eine passende medizinische Überwachung zur Verfügung gestellt werden.