JudikaturJustizRS0132766

RS0132766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2021

Für die Beurteilung eines Gebäudes als Wohnstätte genügt es, wenn dieses auch nur vorübergehend bewohnt wird, eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade im Zeitpunkt des Diebstahls ist insoweit nicht erforderlich.

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