Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil wie folgt zu lauten hat: „1. Es wird zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass aufgrund des dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Polizzen-Nummer ***** zu Grunde…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011) zugrunde, die auszugsweise lauten: „Art ikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Kein Versicherungsschutz besteht …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt. A. Zum Feststellungsinteresse: 1. Das Feststellungsinteresse ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (RS0039177). Es ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und …