Spruch 1. Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. 2. Die außerordentliche Revision der beklagten P…
Text Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und waren seit 1987 verheiratet. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Zum Zeitpunkt der Eheschließung wohnten die Streitteile in der Wohnung top 5a in einem Haus in Wien. Im Jahr 2000 kauften die Streitteile im selben Haus die Woh…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , sie ist aber nicht berechtigt . Die außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig . Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdenden Partei ist unzulässig . Zu 1. Die Klägerin m…