RS0132699 – OGH Rechtssatz
RS0132699 – OGH Rechtssatz
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Hängt die Entschädigung dem Grunde nach von der behördlichen Einräumung eines Rechts ab, beginnt die Zweimonatsfrist des § 117 Abs 4 Satz 2 WRG für die Anrufung des Gerichts erst mit der endgültigen Entscheidung über den einen Entschädigungsanspruch auslösenden Eingriff. Wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis.