JudikaturJustizRS0132692

RS0132692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2019

Mehrere Begehungsformen eines alternativen Mischdelikts können - weil sie eine strafbare Handlung bilden - nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen.

Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung (als Tatobjekt des § 207a Abs 3 erster Satz StGB) und besitzt er sie anschließend, wird diese  - eine strafbare Handlung begründende - eine Tat demnach bis zu dem Zeitpunkt begangen (§ 67 Abs 1 StGB), in dem der Besitz endet.

Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde.

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