JudikaturJustizRS0132643

RS0132643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2021

Das Vorliegen des Verfolgungshindernisses der unzulässigen Tatprovokation (§ 5 Abs 3 iVm § 133 Abs 5 StPO) ist - auf Grundlage des Urteilssachverhalts oder unter Geltendmachung eines Feststellungsmangels - aus Z 9 lit b beachtlich, während die Urteilsfeststellungen selbst mit Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) bekämpfbar und Anträge zum Nachweis der Tatprovokation aus Z 4 relevant sind.

Entscheidungen
4