RS0132640 – OGH Rechtssatz
RS0132640 – OGH Rechtssatz
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Befugnisfehlgebrauch bei Nutzung behördeninterner Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO liegt dann vor, wenn von vornherein keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorliegen, der in Richtung eines Geschehens deutet, das ‑ als erwiesen angenommen ‑ (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar ist, sodass die Abklärung, ob überhaupt ein Anfangsverdacht vorliegt, nicht in Betracht kommt.