RS0132610 – OGH Rechtssatz
RS0132610 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von synallagmatischen Verträgen hat Zug um Zug zu erfolgen. Wenn der eine Teil die dem anderen Teil zustehende Gegenleistung nicht bereits von sich aus in Abzug bringt, dann kann der andere Teil in dem Umfang, in dem ihm gleichfalls ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht, die Leistung verweigern.