JudikaturJustizRS0132600

RS0132600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2019

Verheimlichen wird schon im alltäglichen Sprachgebrauch im Sinn von (aktivem) Geheimhalten und Verbergen verstanden. Heimliches Einschleichen erfordert daher nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in Art 2.3.1 lit e) HH1-ABH geregelt ist.