JudikaturJustizRS0132598

RS0132598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Ein ausschließlich auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO gestütztes Begehren, dem Beklagten die rechtzeitige Leistung von Raten für einen bestimmten Kredit sowie die Zahlung von Prämien für eine bestimmte Lebensversicherung aufzutragen, steht in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit einem Begehren auf Unterhalt oder auf Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten.