JudikaturJustizRS0132597

RS0132597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2019

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe (hier für die Beklagte) im Verfahren über die streitige Scheidung deckt nicht auch die Vertretung der Partei durch den bestellten Verfahrenshelfer in einem (anschließenden) Verfahren über eine einvernehmliche Scheidung. Eine „Erstreckung“ der auf der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Scheidungsprozess beruhenden Vertretungsbefugnis auf das – nach einer anderen Verfahrensordnung (dem Außerstreitgesetz) zu führende – Verfahren über die einvernehmliche Scheidung findet nicht statt.