RS0132580 – OGH Rechtssatz
RS0132580 – OGH Rechtssatz
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Werden im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen der Komplementäre weibliche gegenüber männlichen Nachkommen dadurch diskriminiert, dass erstere nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter Mitglied der Gesellschaft werden können, bei letzteren hingegen ein Zustimmungsrecht der übrigen Gesellschafter nicht besteht, so sind diese generell-abstrakten (diskriminierenden) Regelungen (heute) selbst dann angreifbar, wenn die Geschlechterklauseln im Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags (vor 1. 1. 1976) nicht gegen die guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB verstießen.