RS0132534 – OGH Rechtssatz
RS0132534 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 36 Abs 2 UbG, wonach die Behandlung nicht einsichtsfähiger Personen nicht gegen den Willen des Vertreters vorgenommen werden darf, bedeutet keine vorbehaltlose Beachtlichkeit des Vertreterwillens. Einer missbräuchlichen Ausübung des Personensorgerechts kann auch gegenüber untergebrachten Personen keine endgültige Wirksamkeit zukommen. Vielmehr ist auch hier die Behandlung aufgrund der Notfallsregelung des § 37 UbG im Sinn des § 283 Abs 3 ABGB zulässig.