RS0132531 – OGH Rechtssatz
RS0132531 – OGH Rechtssatz
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Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig, hat es diesen Beschluss (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG).Die Zustellung durch das Erstgericht kann keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten.