JudikaturJustizRS0132530

RS0132530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2022

Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 37 ASGG möglich.

Entscheidungen
4