JudikaturJustizRS0132519

RS0132519 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2018

Das Rekursgericht hat hinsichtlich eines am 1.7.2018 anhängigen Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters entweder eine Entscheidung nach den Bestimmungen des 2. ErwSchG zu treffen oder ‑ bei Fehlen von Entscheidungsgrundlagen ‑ das Verfahren nach § 207 Abs 3 AußStrG an die erste Instanz zu überweisen, das dieses Verfahren so fortzusetzen hat, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ein nach der alten Rechtslage nach dem 1.7.2018 ergangener Beschluss des Rechtsmittelgerichts ist verfehlt.