JudikaturJustizRS0132463

RS0132463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2019

Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann nicht zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens erlassen werden, weil eine solche Maßnahme nicht auf die Übereignung der Liegenschaft oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der gefährdeten Partei gerichtet ist.