RS0132453 – OGH Rechtssatz
RS0132453 – OGH Rechtssatz
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Im Fall der Abwesenheit besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen einer Kuratorbestellung und der Hinterlegung mit der Einschränkung, dass in der Regel aus ökonomischer Sicht die Bestellung des Nachtragsliquidators für eine gelöschte Gesellschaft gegenüber einer gerichtlichen Verwahrung des hervorgekommenen Vermögens den Vorzug haben muss und daher ein Erlagsgrund erst zu bejahen wäre, wenn zumutbare Versuche, die Durchführung einer Nachtragsliquidation zu erreichen, fehlgeschlagen sind oder der Liquidator die Annahme der Leistung verweigert.