JudikaturJustizRS0132398

RS0132398 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Eine Beschwerde an den EGMR ist binnen sechs Monaten ab der endgültigen Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, die im Zuge der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergangen ist, einzubringen. Rechtsbehelfe, die nicht effektiv sind und daher nicht erschöpft werden müssen, hindern den Ablauf der Frist nicht.

Entscheidungen
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