RS0132392 – OGH Rechtssatz
RS0132392 – OGH Rechtssatz
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Ein Gebot der Befristung der auf § 19 Abs 1 Z 1 DSt gestützten einstweiligen Maßnahme "bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch" ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses sieht vielmehr vor, dass einstweilige Maßnahmen (amtswegig und unverzüglich) aufzuheben, zu ändern oder durch andere zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben (aM 27 Os 7/15d).