JudikaturJustizRS0132299

RS0132299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2018

Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in Betreff mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen.

§§ 2 Abs 2, 3 Abs 2 zweiter Satz StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in § 473 Abs 2 erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken zu einem Beweisverfahren kommt. Erst dann gelangt § 473 Abs 1 erster Satz StPO zur Anwendung, erst dann bestehen die Verpflichtungen nach § 2 Abs 2 StPO („im Hauptverfahren“) und § 3 Abs 2 zweiter Satz StPO („zu ermitteln“).