RS0132297 – OGH Rechtssatz
RS0132297 – OGH Rechtssatz
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Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen.
Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren.