RS0132294 – OGH Rechtssatz
RS0132294 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Bestimmung, die die Verzögerung in der beruflichen Laufbahn der Einberufenen durch Anrechnung als Vordienstzeit zum Teil, wenngleich nicht im vollen Ausmaß, wieder ausgleicht, ist im Lichte des Gebots der Gleichbehandlung von Frauen und Männern unionsrechtlich nicht zu beanstanden.