RS0132284 – OGH Rechtssatz
RS0132284 – OGH Rechtssatz
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Durch einen Beitrag im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG werden Finanzvergehen stets in ihrer Gesamtheit gefördert. Der – für den Beitragstäter maßgebliche – strafbestimmende Wertbetrag umfasst nach § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG jedoch nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezog.