Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte bereits sieben Arbeitsunfälle. Beim Unfall am 29. 12. 1976 erlitt er eine Prellung beider Kniegelenke mit Knorpelschädigung der Kniescheibenhinterseite und Verletzung des rechten inneren Meniskus, beim zweiten Unfall am 13. 11. 1982 eine Rissquetschwunde am Endg…
Rechtliche Beurteilung Die – beantwortete – Revision der Beklagten ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Das Prinzip der wesentlichen Bedingung prägt das österreichische Unfallsozialversicherungsrecht ( Müller in SV Komm Vor §§ 174 bis 177 Rz 39 ff) sowie – unter der Bezeichnung „wesentliche Wirkursach…