RS0132238 – OGH Rechtssatz
RS0132238 – OGH Rechtssatz
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Dem Einzelrichter (§ 31 Abs 1 Z 1 StPO) steht es im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen offen, mit diesem auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält er aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat er ‑ um den Zweck gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises nicht zu konterkarieren ‑ der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.