RS0132236 – OGH Rechtssatz
RS0132236 – OGH Rechtssatz
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Der Staat, dessen Interessen im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, hat zwar ein faires Verfahren nach Art 6 MRK zu gewährleisten, ihm selbst kommt aber ein dahingehendes Recht, das Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes sein könnte, nicht zu.