JudikaturJustizRS0132203

RS0132203 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2018

Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen steht grundsätzlich frei zu entscheiden, mit wem und auf welcher Grundlage kontrahiert wird, welche „Vertriebswege“ gewählt und welche Preise für die eigenen Produkte bzw Dienstleistungen berechnet werden.

Ein Preismissbrauch im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 lit a AEUV liegt nur dann vor, wenn der vom Marktbeherrscher verlangte Preis „stark“ bzw „eindeutig“ überhöht ist. Abzustellen ist darauf, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstanden Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis besteht und ‑ bejahendenfalls ‑, ob ein Preis erzwungen wurde, der unangemessen ist. Ein Preismissbrauch liegt demnach nur dann vor, wenn der Preis in keinem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung steht (unter Hinweis auf die Rsp des EuGH).