RS0132200 – OGH Rechtssatz
RS0132200 – OGH Rechtssatz
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Es genügt nicht, dass das Rechtsmittel unter eigenständiger Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Verfahrensresultaten die Erwägung der Tatrichter in Zweifel zieht. Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung ist nämlich nicht bloß, dass die Tatrichter das ihnen gesetzliche zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer Weise gebraucht haben, das ‑ aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ‑ Bedenken hervorruft, sondern dass es geradezu den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!“