RS0132124 – OGH Rechtssatz
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Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB gelten nicht die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB. Dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde.